Satzung

§ 1 Name ,Sitz und, Geschäftsjahr

  1. Der Turnverein 98 Erfurt – Verein für Leibesübungen – gegründet am 07.10.1998 nachfolgend TV 98 Erfurt genannt, hat seinen Sitz in Erfurt
  2. Die Eintragung in das Vereinregister beim Amtsgericht Erfurt erfolgte am 08.12.98 unter der Register-Nr. VR 1760 (Änderung erfolgte am …)
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der TV 98 Erfurt ist ein Verein für den Breiten-, Leistungs-, Freizeit- und Gesundheitssport. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen. Insbesondere wird die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Faustball (Halle und Feld) verwirklicht. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu, die eine Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen verfolgt.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
  7. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
  8. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören möchte, ohne sich sportlich zu betätigen, und juristische Personen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • schriftliche Austrittserklärung
    • Ausschluss
    • Ableben
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem TV 98 Erfurt e.V. bestehen.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung und das Ansehen des Vereins verstoßen hat. (bspw. bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines, bei grobem unsportlichem Verhalten oder bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins; insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole)
  4. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung des TV 98 Erfurt eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig. Bei Nichteinhaltung der Einspruchspflicht ist der Ausschluss unanfechtbar.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes als Mitgliedausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des 2. Mahnbescheides 3 Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Finanzordnung dargelegt (vgl. §18 dieser Satzung). Hierbei werden auch andere Beitragsformen, wie bspw. Aufnahmegebühren oder Arbeitsleistungen beschlossen und in die Finanzordnung aufgenommen..

§ 8 Organe des Vereines

Die Organe des TV 98 Erfurt e.V. sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Berufung des Jugendwartes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins.

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 12 Ablauf und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen
    Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder
    anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Schriftliche Abstimmungen (geheime) erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der:
    • Vorsitzende/n
    • stellvertretende Vorsitzende
    • Abteilungsleitern
    • Kassenwart/in
    • Pressewart/in
    • Jugendwart/in
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen beschließen.
  4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    • der/die Vorsitzende
    • der/die stellvertretende Vorsitzende
      • der/die Kassenwart/in
      • Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der drei
        Vorstandsmitglieder vertreten
    • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der/Die Jugendwart/in wird von der Vereinsjugend, die Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen gewählt und in den Vorstand berufen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
    • Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen gemäß §2 der Satzung bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
    • Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
    • Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

    § 15 Vereinsjugend

    1. Die Vereinsjugend ist die Interessenvertretung der Mitglieder des TV 98 Erfurt im Alter bis zu 27 Jahren in sportlichen wie allgemeinen Jugendfragen.
    2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.
      • Die Vereinsjugend wird durch den/die Jugendwart/in im Vorstand vertreten.

      § 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern

      Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 den auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern.

      § 17 Kassenprüfer

      1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
      2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

      § 18 Ordnungen

      Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

      § 19 Protokollierung von Beschlüssen

      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem jeweils zu benenndem Protokollführer zu unterschreiben.

      § 20 Auflösung

      1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. (vgl. §41 BGB)
      2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfallen seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den Stadtsportbund Erfurt e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

      § 21 Inkrafttreten

      Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 17.02.2023 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Somit wird die Satzung vom 07.10.1998 für Ungültig erklärt